OLG Celle - Beschluss vom 27.05.2015
322 SsRs 154/14
Normen:
StVG § 24; StVO § 41 Anl. 2; StVO § 41 Abs. 1; StVO § 49; BKatV Nr. 141.3;
Fundstellen:
AUR 2015, 379
DAR 2015, 587
Vorinstanzen:
AG Achim, vom 11.06.2014

Zuordnung von Fahrten zur Jagdausübung zum Begriff des landwirtschaftlichen Verkehrs

OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2015 - Aktenzeichen 322 SsRs 154/14

DRsp Nr. 2015/15172

Zuordnung von Fahrten zur Jagdausübung zum Begriff des landwirtschaftlichen Verkehrs

Fahrten im Zusammenhang mit der Jagdausübung fallen unter den Begriff des "landwirtschaftlichen Verkehrs" (Zusatzzeichen 1026-36).

Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Achim vom 11.06.2014 aufgehoben.

Die Betroffenen werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt.

Normenkette:

StVG § 24; StVO § 41 Anl. 2; StVO § 41 Abs. 1; StVO § 49; BKatV Nr. 141.3;

Gründe:

I.

Mit Bußgeldbescheiden vom 08.10.2013 hat der Landkreis V. gegen die Betroffenen jeweils eine Geldbuße in Höhe von 20,- € festgesetzt wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs in einem Verkehrsbereich, der durch das Verkehrszeichen 250 gesperrt und für den lediglich durch das Zusatzzeichen 1026-36 ("landwirtschaftlicher Verkehr frei") ein Befahren mit Kraftfahrzeugen erlaubt war, §§ 24 StVG, 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 141.3 BKat.

Auf die jeweiligen Einsprüche der Betroffenen hat das Amtsgericht Achim mit Urteil vom 11.06.2014 gegen die Betroffenen wegen "einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit - Befahren von nur für den landwirtschaftlichen Verkehr zugelassenen Flächen ohne Ausnahmegenehmigung" jeweils eine Geldbuße in Höhe von 20,- € verhängt.