OLG München - Urteil vom 24.11.2004
7 U 1518/04
Normen:
HGB § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Ziff. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 406
OLGReport-München 2005, 208
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 HKO 20600/02

Zur außerordentlichen Kündigung eines Kfz-Händler-Vertrags aus wichtigem Grund bei Insolvenzantragsstellung

OLG München, Urteil vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 7 U 1518/04

DRsp Nr. 2005/2481

Zur außerordentlichen Kündigung eines Kfz-Händler-Vertrags aus wichtigem Grund bei Insolvenzantragsstellung

»1. Die Regelung in einem Kfz-Händler-Vertrag, die eine Kündigung aus wichtigem Grund bei Insolvenzantragstellung des Vertragshändlers vorsieht, stellt keine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 9 AGBG a.F. dar. 2. Die außerordentliche Kündigung ist auch einen Monat vor Ablauf der zweijährigen ordentlichen Kündigungsfrist nicht ausgeschlossen. 3. Der Ausschluss des Handelsvertreterausgleichs nach § 89 b Abs. 3 Ziff. 2 HGB setzt ein schuldhaftes Verhalten gegenüber dem Unternehmer voraus, der hierfür beweispflichtig ist. Für den Unternehmer kommen Beweiserleichterungen in Betracht. Der Umstand der Insolvenz des Vertragshändlers begründet allein nicht den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs. 4. Die Gewährung eines Ausgleichs an einen Vertragshändler entspricht nicht der Billigkeit gemäß § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB, wenn der Vertragshändler nach Beendigung des Vertragshändlervertrages seine Kundenkartei an einen Dritten veräußert.«

Normenkette:

HGB § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Ziff. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.