OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.09.2004
9 U 39/04
Normen:
BGB § 276 Abs. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2004, 535
VersR 2004, 1469
Vorinstanzen:
LG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 131/03

Zur Frage der Hinweispflicht eines gewerblichen Kfz-Vermieters in Bezug auf billigere (eigene) Tarife

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.09.2004 - Aktenzeichen 9 U 39/04

DRsp Nr. 2004/17801

Zur Frage der Hinweispflicht eines gewerblichen Kfz-Vermieters in Bezug auf billigere (eigene) Tarife

»1. Eine generelle Verpflichtung des gewerblichen Kfz-Vermieters, den unfallgeschädigten Mietinteressenten auf billigere eigene Tarife als den Unfallersatztarif hinzuweisen, besteht nicht. 2. Der Kfz-Vermieter ist nicht verpflichtet, unfallgeschädigte Mietinteressenten vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Versicherung in der Vergangenheit den Unfallersatztarif des Vermieters der Höhe nach beanstandet hat. 3. Der Kfz-Vermieter muss Mietinteressenten im Unfallersatzgeschäft jedenfalls dann nicht ungefragt auf andere eigene Tarife hinweisen, die günstiger sind als der Unfallersatztarif, wenn unfallgeschädigten Mietwagenkunden nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Amtsgerichte und des Landgerichts des Bezirks die vom Vermieter abgerechneten Unfallersatztarife zuerkannt werden. 4. Es bleibt offen, ob der Kfz-Vermieter verpflichtet ist, die unfallgeschädigten Mietwagenkunden vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, dass das geforderte Entgelt über das hinausgeht, was die übereinstimmende Rechtsprechung des Bezirks den Geschädigten an Mietwagenkosten zubilligt.«

Normenkette:

BGB § 276 Abs. 1 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe: