OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.01.2004
12 W 10/04
Normen:
ZPO § 114 ; AKB § 7 Abs. 1 Nr. 5 ; AKB § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2004, 202
OLGReport-Karlsruhe 2004, 261
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 386/03

Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für neben Kfz-Haftpfichtversicherer mitverklagten Versicherten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.01.2004 - Aktenzeichen 12 W 10/04

DRsp Nr. 2004/2600

Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für neben Kfz-Haftpfichtversicherer mitverklagten Versicherten

»Der neben einem Kfz-Haftpfichtversicherer mitverklagte versicherte Fahrer ist regelmäßig nicht bedürftig im Sinne von § 114 ZPO

Normenkette:

ZPO § 114 ; AKB § 7 Abs. 1 Nr. 5 ; AKB § 10 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das Landgericht hat der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Widerklage zumindest im Ergebnis zu Recht versagt.

Die Klägerin, die mit ihrer Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld und Unkosten begehrt, wird als Fahrerin eines der unfallbeteiligten Fahrzeuge neben dessen Halter und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Nach Erhebung der Widerklage hat sie ihrem bisherigen Prozessvertreter, der weiterhin die Vertretung der beiden anderen Widerbeklagten ausübt, das Mandat entzogen und einen anderen Rechtsanwalt mit ihrer Prozessvertretung beauftragt. Für die Verteidigung gegen die Widerklage hat sie Prozesskostenhilfe begehrt. Das Landgericht hat diese mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt.