(abgekürzt gem. §§ 540, 313 a Abs. 1 ZPO)
Die Berufung der Beklagten, mit der sie die vom Landgericht angenommene Haftungsquote hinsichtlich der Verteilung der Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 9. Juli 2002 in K. angreifen, erweist sich nur teilweise als begründet. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nach Auffassung des Senats keine mit 70 % gegenüber 30 % überwiegende Haftung der Beklagten, sondern vielmehr eine hälftige Haftungsteilung. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen verwiesen, die der Senat den Parteien in seinem Beschluss vom 21. Juni 2004 mitgeteilt hat.
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