OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.07.2004
1 U 46/04
Normen:
BGB § 275 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 283 ; BGB § 535 ; BGB § 688 ; BGB § 695 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 586
NJW-RR 2004, 1610
NZV 2004, 521
OLGReport-Karlsruhe 2004, 473
VersR 2005, 951
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 217/03

Zur Obhutsverpflichtung und zum Verwahrungsvertrag eines Parkplatzbetreibers der durch Entgelt seine Parkflächen nutzbar macht und auf eine Überwachung hinweist

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2004 - Aktenzeichen 1 U 46/04

DRsp Nr. 2004/13626

Zur Obhutsverpflichtung und zum Verwahrungsvertrag eines Parkplatzbetreibers der durch Entgelt seine Parkflächen nutzbar macht und auf eine Überwachung hinweist

»1. Das Anbringen eines gut lesbaren Hinweisschildes am Eingang einer gegen einen Entgelt nutzbaren Parkfläche mit der Aufschrift: "Die Parkplätze werden überwacht." ist ein Umstand, der nach der allgemeinen Verkehrsanschauung den Willen des Betreibers erkennbar macht, über das Zurverfügungstellen eines Parkplatzes hinaus durch geeignete Kontrollmaßnahmen den Kunden vor rechtswidrigen Zugriffen Dritter zu schützen. 2. Im Hinblick auf die daraus resultierende Verpflichtung zur schadensfreien Rückgabe des Fahrzeugs aus der Obhut kommen die Regelungen des Verwahrungsrechtes zur Anwendung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die entstandene Obhutsverpflichtung die getroffene Vereinbarung zu einem reinen Verwahrungsvertrag werden lässt oder ein gemischter Vertrag aus Miet- und Verwahrungselementen entstanden ist.«

Normenkette:

BGB § 275 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 283 ; BGB § 535 ; BGB § 688 ; BGB § 695 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger fordert von der Beklagten, der zeitweiligen Betreiberin eines "überwachten Parkplatzes", aus eigenem und abgetretenem Recht Ersatz für Gepäckstücke, die aus seinem abgestellten Fahrzeug nach einem Aufbruch entwendet worden sein sollen.