OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.12.2004
I-14 U 33/04
Normen:
BGB § 133 § 157 § 323 § 346 Abs. 1 § 434 § 437 Nr. 2 § 440 § 443 ; StVZO § 19 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 4 § 21 ;
Fundstellen:
ZfS 2005, 130
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 324/02

Zur Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen gebrauchten PKW wegen verschwiegener Unfallschäden bzw. vorgenommener Änderungen am Motor

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2004 - Aktenzeichen I-14 U 33/04

DRsp Nr. 2005/17778

Zur Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen gebrauchten PKW wegen verschwiegener Unfallschäden bzw. vorgenommener Änderungen am Motor

1. Es kann offen bleiben, ob es sich bei den "Zusicherungen" im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, das Fahrzeug sei unfallfrei und mit einem Originalmotor ausgestattet, um reine Beschaffenheitsangaben im Sinne von §§ 434 BGB oder um eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 BGB handelt. 2. In beiden Fällen wird vorausgesetzt, dass die vereinbarte bzw. garantierte Beschaffenheit von der tatsächlichen abweicht, was im Streitfall weder in Bezug auf die Angaben betreffend das Vorhandensein eines Originalmotors noch in Bezug auf die Unfallfreiheit des Fahrzeugs der Fall ist. 3. Der Einbau eines Steuergerätes in den Motor, das dessen Leistung erhöht, begründet keine Abweichung von der im Vertrag vereinbarten Beschaffenheit des Motors. 4. Die im Vertrag vereinbarte oder garantierte Beschaffenheit der Unfallfreiheit ist unter Berücksichtigung der Verkehrskreise dahin auszulegen, dass das Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der über einen Bagatell- oder Einfachschaden hinausgeht.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 323 § 346 Abs. 1 § 434 § 437 Nr. 2 § 440 § 443 ; StVZO § 19 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 4 § 21 ;

Entscheidungsgründe:

A.