OLG Köln - Beschluß vom 19.09.1995
9 U 59/95
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
SP 1996, 57
VersR 1996, 1271
r+s 1996, 13

Zur Überlassung eines Kfz an einen Betrüger; Begriff der Entwendung in der Teilkaskoversicherung

OLG Köln, Beschluß vom 19.09.1995 - Aktenzeichen 9 U 59/95

DRsp Nr. 1996/29466

Zur Überlassung eines Kfz an einen Betrüger; Begriff der Entwendung in der Teilkaskoversicherung

Für eine Entwendung im Sinne von § 12 Nr. 1 I b AKB kommt es zwar weder auf ein subjektives Unrechtselement noch auf die Willensrichtung des Täters an; entscheidend ist eine Wegnahmehandlung unter Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Ist die Gewahrsamsänderung durch Täuschung geschehen, ist entscheidend, ob dem Eigentümer noch eine reale Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache verblieben ist.

Normenkette:

AKB § 12 ;

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten ist auch in der Sache begründet.

Die Klage ist abzuweisen.

Der Klägerin stehen wegen des Schadenfalles vom 18./30. Dezember 1992 aus der für ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen K abgeschlossenen Kaskoversicherung Ansprüche gegen den Beklagten nicht zu.

1. Nach § 12 Nr. 1 I b S. 1 AKB umfaßt die abgeschlossene Versicherung unter anderem die Beschädigung des versicherten Fahrzeugs durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung.

Zu Unrecht hat das Landgericht einen Diebstahl durch den Fahrer, der sich O. nannte, und seine etwaigen Mittäter angenommen.