Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten ist auch in der Sache begründet.
Die Klage ist abzuweisen.
Der Klägerin stehen wegen des Schadenfalles vom 18./30. Dezember 1992 aus der für ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen K abgeschlossenen Kaskoversicherung Ansprüche gegen den Beklagten nicht zu.
1. Nach §
Zu Unrecht hat das Landgericht einen Diebstahl durch den Fahrer, der sich O. nannte, und seine etwaigen Mittäter angenommen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|