OLG Dresden - Urteil vom 22.11.2016
4 U 864/15
Normen:
VVG § 21 Abs. 2 S. 2; VVG § 22;
Fundstellen:
NJW 2017, 9
NJW-RR
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1399/14

Zurechnung von unrichtigen Angaben im Rahmen der Bearbeitung der Gesundheitsfragen durch einen Versicherungsvermittler

OLG Dresden, Urteil vom 22.11.2016 - Aktenzeichen 4 U 864/15

DRsp Nr. 2017/735

Zurechnung von unrichtigen Angaben im Rahmen der Bearbeitung der Gesundheitsfragen durch einen Versicherungsvermittler

Für die Behauptung, ein Versicherungsvermittler, der die Antragsfragen aufgenommen hat, sei als Agent der Versicherung tätig geworden und stehe daher "in deren Lager", ist der Versicherungsnehmer beweisbelastet.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 30.04.2015 - 8 O 1399/14 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 102.957,83 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB p.a. hieraus seit dem 06.12.2013 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 125.477,47 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 21 Abs. 2 S. 2; VVG § 22;

Gründe:

I.