OLG Hamm - Urteil vom 21.10.2022
7 U 96/21
Normen:
ZPO § 45 Abs. 1; ZPO § 48; ZPO § 529 Abs. 2; ZPO § 295 Abs. 2; ZPO § 538 Abs. 2; StVG § 7; BGB § 242;
Fundstellen:
MDR 2023, 230
VersR 2023, 171
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 21.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 142/21

Zuständiger Spruchkörper für die Entscheidung über die (Selbst-) Ablehnung eines Einzelrichters am LandgerichtSchmerzensgeldansprüche bei einem gestellten Verkehrsunfall

OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2022 - Aktenzeichen 7 U 96/21

DRsp Nr. 2023/774

Zuständiger Spruchkörper für die Entscheidung über die (Selbst-) Ablehnung eines Einzelrichters am Landgericht Schmerzensgeldansprüche bei einem gestellten Verkehrsunfall

1. Zur Entscheidung über die (Selbst-)Ablehnung eines Einzelrichters ist gemäß § 45 Abs. 1, § 48 ZPO nicht der Vertreter des Einzelrichters, sondern die Kammer unter Ausschluss des abgelehnten Einzelrichters zuständig (im Anschluss an BGH Beschl. v. 6.4.2006 - V ZB 194/05, NJW 2006, 2492 Rn. 14).2. Ein Verstoß gegen diese Zuständigkeit verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und stellt einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensfehler im Sinne der § 529 Abs. 2, § 295 Abs. 2 ZPO dar, der einer Entscheidung des Berufungsgerichts in den Grenzen des § 538 Abs. 2 ZPO jedoch im Einzelfall - wie hier - nicht entgegen stehen muss.3. Zum Nachweis eines manipulierten Unfallereignisses, also einer rechtfertigenden Einwilligung in die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs.