OLG Braunschweig - Beschluss vom 22.06.2021
1 Ws 88/21
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 348
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 KLs 42/17

Zuständigkeit des Gerichts für Auskehrung des Verwertungserlöses auch gegenüber StrafgefangenenBerücksichtigung zivilrechtlicher Titel bei EinziehungsanordnungBereicherungsrechtliche Ansprüche als Inhalt des VerwertungserlösesKeine Überprüfung zivilrechtlicher Titel durch das Strafgericht

OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.06.2021 - Aktenzeichen 1 Ws 88/21

DRsp Nr. 2021/11329

Zuständigkeit des Gerichts für Auskehrung des Verwertungserlöses auch gegenüber Strafgefangenen Berücksichtigung zivilrechtlicher Titel bei Einziehungsanordnung Bereicherungsrechtliche Ansprüche als Inhalt des Verwertungserlöses Keine Überprüfung zivilrechtlicher Titel durch das Strafgericht

1. Das Gericht des ersten Rechtszuges ist für die nach § 459k Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche gerichtliche Entscheidung über die Zulassung der Auskehrung des Verwertungserlöses auch dann zuständig, wenn der Verurteilte sich im Strafvollzug befindet. 2. Ob der Antragsteller "Verletzter" im Sinne der vermögensrechtlichen Regelungen ist, ist allein nach den Regelungen in der Fassung vom 1. Juli 2017 zu entscheiden. Ein Rückwirkungsverbot besteht insoweit nicht. 3. Für die Prüfung, ob dem Verletzten ein Anspruch "aus der Tat" erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 und Abs. 2 StPO) sind die Feststellungen der Einziehungsanordnung und - soweit ein solcher vorliegt - ein zivilrechtlicher Titel heranzuziehen. 4. Die Regelung des § 459h StPO umfasst nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern auch bereicherungsrechtliche Ansprüche.