OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.06.2010
6 A 10154/10.OVG
Normen:
StVZO § 68 Abs. 1; StVZO § 29; VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 5; VwVfG § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:

Zuständigkeit einer nach Anlage VIIIb Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) anerkannten Überwachungsorganisation für den Widerruf der Betrauung ihrer Prüfingenieure

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2010 - Aktenzeichen 6 A 10154/10.OVG

DRsp Nr. 2010/11880

Zuständigkeit einer nach Anlage VIIIb Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) anerkannten Überwachungsorganisation für den Widerruf der Betrauung ihrer Prüfingenieure

Eine nach Anlage VIIIb StVZO anerkannte Überwachungsorganisation ist für den Widerruf der Betrauung ihrer Prüfingenieure zuständig und bedarf hierzu nicht der Zustimmung der Anerkennungsbehörde.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der Beratung vom 7. Dezember 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz insoweit aufgehoben, als es den Widerrufsbescheid vom 1. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2009 aufgehoben und der Beklagten die hierauf entfallenden Kosten des Verfahrens auferlegt hat. Insoweit wird die Rechtssache an das Verwaltungsgericht Koblenz zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVZO § 68 Abs. 1; StVZO § 29; VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 5; VwVfG § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen den Widerruf der Betrauung des Klägers mit den Aufgaben eines Prüfingenieurs.