Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der Beratung vom 7. Dezember 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz insoweit aufgehoben, als es den Widerrufsbescheid vom 1. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2009 aufgehoben und der Beklagten die hierauf entfallenden Kosten des Verfahrens auferlegt hat. Insoweit wird die Rechtssache an das Verwaltungsgericht Koblenz zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klage richtet sich gegen den Widerruf der Betrauung des Klägers mit den Aufgaben eines Prüfingenieurs.
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