Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ulm - 3 O 58/13 - vom 14. Februar 2014
abgeändert
und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 847,49 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. April 2013 zu bezahlen.
2.Im Übrigen wird die Berufung des Klägers
zurückgewiesen.
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