OLG Stuttgart - Urteil vom 23.02.2015
7 U 44/14
Normen:
VVG § 5a a.F.;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 14.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 58/13

Zustandekommen einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach dem sog. Policenmodell

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2015 - Aktenzeichen 7 U 44/14

DRsp Nr. 2015/20316

Zustandekommen einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach dem sog. Policenmodell

1. Die 30-tägige Widerspruchsfrist beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wird nicht wirksam in Lauf gesetzt, wenn der Versicherer den Nachweis nicht führen kann, dass dem Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen auch die weiteren Verbraucherinformationen vollständig zugegangen sind. 2. Da § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass die Norm im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, ist auch das Widerspruchsrecht auch nicht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erloschen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ulm - 3 O 58/13 - vom 14. Februar 2014

abgeändert

und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 847,49 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. April 2013 zu bezahlen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers

zurückgewiesen.

3. 4. 5.