VGH Bayern - Beschluss vom 25.10.2010
11 ZB 09.3237
Normen:
FahrlG § 11 Abs. 1 Nr. 6; StVG § 2 Abs. 15 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ausgburg, vom 17.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 09.16

Zuverlässigkeit des Geschäftsführers einer Fahrschule im Falle der Durchführung von vor Beginn der eigentlichen Fahrschulausbildung liegenden Probefahrten; Zuverlässigkeit des Geschäftsführers einer Fahrschule im Falle des Anbietens des Erwerbs einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis

VGH Bayern, Beschluss vom 25.10.2010 - Aktenzeichen 11 ZB 09.3237

DRsp Nr. 2011/1271

Zuverlässigkeit des Geschäftsführers einer Fahrschule im Falle der Durchführung von vor Beginn der eigentlichen Fahrschulausbildung liegenden "Probefahrten"; Zuverlässigkeit des Geschäftsführers einer Fahrschule im Falle des Anbietens des Erwerbs einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis

Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der vor Abschluss des Ausbildungsvertrages Probefahrten zur Feststellung des Ausbildungsaufwandes und der zu erwartenden Ausbildungskosten für den Interessenten durchführt, ist unzuverlässig im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 1 FahrlG. Gleiches gilt für jemanden, der als Betreiber einer Fahrschule in der Tschechischen Republik unter anderem deutschen Staatsbürgern den Erwerb einer Fahrerlaubnis in diesem Land unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis anbietet.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FahrlG § 11 Abs. 1 Nr. 6; StVG § 2 Abs. 15 S. 1;

Gründe