OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.10.2015
13 B 875/15
Normen:
PBefG § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4; PBefG § 12 Abs. 2; PBefG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; PBefG § 15 Abs. 1 S. 2-5; PBZugV § 4; PflVG § 1; PflVG § 6;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 10.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 1880/15

Zuverlässigkeit im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2015 - Aktenzeichen 13 B 875/15

DRsp Nr. 2015/19096

Zuverlässigkeit im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen

1. Die Frist des § 15 Abs. 1 S. 2 PBefG beginnt erst zu laufen, wenn der Genehmigungsantrag vollständig bei der Genehmigungsbehörde eingegangen ist. Vollständig sind die Unterlagen, wenn der Antrag auf Grund der eingereichten Unterlagen materiell-rechtlich entscheidungsreif ist. Dies ist gegeben, wenn er die nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PBefG erforderlichen Angaben enthält und auch im Übrigen eine Entscheidung über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erlaubt. Vorzulegen sind nach § 12 Abs. 2 PBefG daher insbesondere Unterlagen, die der Genehmigungsbehörde ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.