OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.10.1995
18 U 67/95
Normen:
StVZO § 29 ;
Fundstellen:
OLGR 1995, 17
OLGReport-Düsseldorf 1995, 17
OLGReport-Düsseldorf 1996, 17
ZfS 1996, 130
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 278/94

Zweck und Inhalt der Hauptuntersuchung beim TÜV

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.1995 - Aktenzeichen 18 U 67/95

DRsp Nr. 1996/3154

Zweck und Inhalt der Hauptuntersuchung beim TÜV

»1. Die Durchführung der Hauptuntersuchung nach Anlage VIII zu § 29 StVZO dient allein dem Interesse der Allgemeinheit an einem sicheren Straßenverkehr. 2. Sie ist keine Zusicherung, daß das Fahrzeug damit keinerlei Mängel aufweist. Mit der Erteilung der Plakette wird nur bescheinigt, daß das Fahrzeug bis auf etwaige geringe Mängel für vorschriftsmäßig befunden worden ist.«

Normenkette:

StVZO § 29 ;

Gründe:

(- abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO - )

Der zulässigen Berufung des Klägers bleibt der Erfolg versagt. Denn das Landgericht hat den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt zutreffend gewürdigt und die Sache richtig entschieden. Der Senat folgt deshalb nach eigener Sachprüfung den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist.