An das
Amtsgericht ...
... (Anschrift)
In der Ordnungswidrigkeitensache
gegen ...
Az.: ...
wegen: Verkehrsordnungswidrigkeit
ist der vom Gericht geladene Zeuge ... der Bruder des Betroffenen. Dieser macht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch und wird daher nicht zur anberaumten Hauptverhandlung erscheinen. Es wäre bloßer Formalismus, den Zeugen nur zu dieser Erklärung anreisen zu lassen, zumal Verdienstausfall eintritt.
Mit Hinweis auf Rogall, MDR 1975,
Rechtsanwalt
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