Autor: Urbanik |
Die zentralen Verhaltensregeln beim Überholen sind in § 5 StVO normiert. Die Vorschrift wird von weiteren Regelungen flankiert, die über die gesamte StVO verteilt sind. Hervorzuheben sind in diesem Kontext die Regelungen über das Nebeneinanderfahren auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen (§ 7 StVO) oder bei Lichtzeichenregelung (§ 37 Abs. 4 StVO), die Überholverbote (§§ 20 Abs. 3, 26 Abs. 3 StVO) und die Normen, die das Überholen erleichtern sollen (z.B. § 11 Abs. 2 StVO, "Rettungsgasse"). Außerhalb der
(1) Es ist links zu überholen. | ||||
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. | ||||
(3) Das Überholen ist unzulässig:
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