6. Pflichten des Überholten

Autor: Urbanik

Der zu Überholende muss dem Überholenden das Überholen möglichst erleichtern. Er hat insbesondere korrekt rechts zu fahren i.S.v. § 2 Abs. 2 StVO. Weitere Pflichten ergeben sich aus § 5 Abs. 6 StVO. § 5 Abs. 6 Satz 1 StVO enthält das Beschleunigungsverbot. Danach darf der Überholte mit dem Beginn des Überholvorgangs sein Fahrzeug nicht mehr beschleunigen, weil dies den Überholweg verlängern und daher nicht mehr abschätzbar machen würde. Außerdem verpflichtet § 5 Abs. 6 Satz 2 StVO langsamer fahrende Fahrzeugführer, die nicht überholt werden können, die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle zu ermäßigen, notfalls zu warten, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen. Der Überholte ist grundsätzlich nicht zur Reduzierung seiner Geschwindigkeit verpflichtet, um dem Überholenden das Überholen zu erleichtern. In Gefahrensituationen kann sich eine solche Pflicht jedoch aus § 1 Abs. 2 StVO ergeben, um beispielsweise einem Verkehrsteilnehmer das Wiedereingliedern zu ermöglichen. Während des Überholvorgangs durch einen anderen Verkehrsteilnehmer darf der Überholte nicht seinerseits zum Überholen ausscheren, wenn dadurch der nachfolgende Verkehr gefährdet wird, § 5 Abs. 4 StVO.

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