7. Rechtsfolgen

Autor: Urbanik

Bußgeldfälle

Verkehrsordnungswidrigkeiten beim Überholen können mit Verwarnungsgeld, Bußgeld oder Fahrverbot geahndet werden. Die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung ergeben sich aus § 1 BKatV i.V.m. Nr. 16 ff. der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV.

BKatV

Lfd.Nr.

Tatbestand

Regelsatz

Fahrverbot

Punkt(e)

FaP-Kategorie

16

Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt

30 Euro

 

 

 

16.1

- mit Sachbeschädigung

35 Euro

 

 

 

17

Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt

100 Euro

 

1

A

18

Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt

80 Euro

 

1

A

19

Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage

100 Euro

 

1

A

19.1

und dabei ein Überholverbot (§ 19 Abs. 1 Satz 3 StVO, Zeichen 276, 277, 277.1) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt

150 Euro

 

1

A

19.1.1

- mit Gefährdung

250 Euro

1 Monat

2

A

19.1.2

- mit Sachbeschädigung

300 Euro

1 Monat

2

A

20

(aufgehoben)

 

 

 

 

21

Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug

120 Euro

 

1

A

21.1

- mit Gefährdung

200 Euro

1 Monat

2

A

21.2

- mit Sachbeschädigung

240 Euro

1 Monat

2

A

22