2.2 Gebührenhöhe und Bestimmung

Autor: Sitter

Kriterien des § 14 RVG

Bei der konkreten Bemessung der Gebühr sind die Kriterien des § 14 RVG zu beachten, insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.

Praxistipp

Weder bei der Kostenfestsetzung noch bei der Abrechnung durch den Rechtsschutzversicherer ist eine lediglich auf pauschale Erwägungen gestützte Kürzung beachtlich. Dem Rechtsanwalt ist - was nicht oft genug betont werden kann - bei der Abwägung der zu berücksichtigenden Merkmale und der sich daran anschließenden Bestimmung der Gebühren durch die Vorschrift des § 14 Abs. 1 RVG ein weites billiges Ermessen eingeräumt. Die Beteiligten sind in dem Kostenfestsetzungsverfahren auf die Prüfung beschränkt, ob sich die geltend gemachte Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens hält und ob sie im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unbillig ist. Allein dann, wenn der Gebührensatz missbräuchlich erfolgt oder bei einer Gesamtabwägung unbillig ist, darf und muss das Gericht die Gebühr neu festsetzen. Eine dem Rechtsanwalt zuzubilligende und durch die Kostenfestsetzung zu beachtende Toleranzgrenze bei der Ermessensausübung kann nicht allgemein, sondern nur für den konkreten Einzelfall unter Bewertung der einzustellenden Kriterien und nach Durchführung einer Gesamtabwägung gezogen werden (LG Cottbus, Beschl. v. 20.11.2018 - 22 Qs 76/18).

Grundsätzlich Mittelgebühr im Bußgeldverfahren