2.4 Besonderheiten beim Übergang vom staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren in das Bußgeldverfahren

Autor: Sitter

2.4.1 Anschließendes Bußgeldverfahren

Anrechnung

§ 17 Nr. 10 RVG regelt, dass ein eingestelltes strafrechtliches Ermittlungsverfahren und ein sich anschließendes Bußgeldverfahren in derselben Sache zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten darstellen. Den umgekehrten Fall, nämlich den Übergang von einem Bußgeld- in das Strafverfahren, regelt § 17 Nr. 10 RVG nicht. Hier wird gemäß der versteckten Anrechnungsvorschrift der Nr. 4100 Anm. Abs. 2 VV RVG die Gebühr Nr. 5100 VV RVG angewandt: Die im OWi-Verfahren entstandene Grundgebühr wird auf die Grundgebühr des Strafrechtsverfahrens angerechnet. Dass angerechnet wird, zeigt gleichzeitig, dass gebührenrechtlich mehrere Angelegenheiten vorliegen.

Mitwirkung an Einstellung

Die Gebühr Nr. 5115 VV RVG entsteht auch, wenn zuvor wegen derselben Tat ein Strafverfahren stattgefunden hat, das eingestellt worden ist. Hat also die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren eingestellt und an die Bußgeldbehörde abgegeben, die dann das Bußgeldverfahren ebenfalls einstellt, verdient der Verteidiger für die Mitwirkung an dieser Einstellung eine Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG.

2.4.2 Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleitungen

Auslagen