Mandatssituation 5.2: Anordnung eines Aufbauseminars

Autor: Koehl

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Der Studentin Tabea Anton wurde am 02.01.2014 eine Fahrerlaubnis auf Probe erteilt. Am 03.01.2016 um 01.30 Uhr beging sie folgende Verkehrsordnungswidrigkeit: Sie hielt bei einer Geschwindigkeit von 98 km/h den erforderlichen Abstand von 49,0 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Ihr Abstand betrug 18 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowerts. Mit bestandskräftigem Bußgeldbescheid vom 07.03.2016 wurde die Tat u.a. mit einem Bußgeld von 150 Euro geahndet. Mit Bescheid vom 01.08.2016 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber Frau Anton die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass sich die Probezeit kraft Gesetzes um zwei Jahre verlängere. Frau Anton versteht die Welt nicht mehr, da nach ihrem Verständnis die Probezeit doch jedenfalls im Zeitpunkt der Aufforderung zur Teilnahme am Aufbauseminar längst abgelaufen sei. Sie wendet sich an Rechtsanwalt R mit der Bitte, das Erforderliche zu unternehmen, damit sie nicht am Aufbauseminar teilnehmen muss und die Probezeit sich nicht verlängert. Ein Widerspruchsverfahren ist landesrechtlich ausgeschlossen.

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Rechtskräftige Ahndung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit

Eintragungsfähigkeit der Verkehrszuwiderhandlung nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 Buchst. a) oder c) StVG

Begehung während der Probezeit

Angemessene Fristsetzung

Anhörung des Betroffenen