Autor: Weingran |
Der Begriff "standardisiertes Messverfahren" bedeutet nicht, dass die Messung in einem vollautomatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfinden muss. Vielmehr ist hierunter ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH, Beschl. v. 30.10.1997 - 4 StR 24/97).
Sollte die ordnungsbehördliche Feststellung im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens getroffen worden sein, ist es ausreichend, aber auch erforderlich, das Messverfahren und - je nach Messverfahren - den ggf. berücksichtigten Toleranzwert im Urteil mitzuteilen. Die Angabe des eingesetzten Messverfahrens ist bereits deshalb unentbehrlich, weil ohne diese Angabe nicht überprüft werden kann, ob der im Urteil berücksichtigte Toleranzwert korrekt bemessen ist. Die Mitteilung des Messverfahrens kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich dieses aus sonstigen Feststellungen und Erkenntnissen zweifelsfrei ergibt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.02.2011 - IV-1 RBs 12/11).
Das Rotlichtüberwachungsgerät Traffiphot III gilt als standardisiert (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.02.2017 - IV-1 RBs 264/16).
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