Autor: Weingran |
Als nicht-standardisierte Messverfahren kommen grundsätzlich alle noch nicht als solche anerkannten Rotlichtüberwachungsanlagen und, wenn man so will, auch Zeugenaussagen in Betracht. Auf Letztere wird später noch einzugehen sein (siehe Mandatssituation 7.3).
Für Rotlichtüberwachungsanlagen gilt ein allgemeiner Grundsatz:
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