Mandatssituation 7.4: Rotlichtkamera

Autor: Weingran

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Der Mandant erscheint mit einem Bußgeldbescheid. Ihm wird ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorgeworfen. Er soll die Haltelinie der LZA bei 1,1 Sekunden Rotlicht überfahren haben. Sie legen Einspruch ein und bitten um Akteneinsicht. Ein Eichschein lag der Akte nicht bei. Auf Nachfrage bei der Bußgeldstelle erhalten Sie die Antwort, dass ein solcher auch nicht vorgelegt werden könne, weil das Gerät nicht geeicht sei, was vom Gesetzgeber so auch nicht gefordert würde. Es würde ausreichen, wenn geschultes Personal die Messfilme auswerte. Dies könne man garantieren.

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Liegt ein Eichschein vor?

Liegt ein Schulungsnachweis vor?

Liegen die sonstigen PTB-Anforderungen vor?

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Eichung

Rotlichtüberwachungsanlagen unterliegen der Eichpflicht (PTB-Anforderungen (PTB-A) 12.02 (Stand: Oktober 2015)). Ist die Rotlichtüberwachungsanlage nicht geeicht, bleibt das Beweismittel verwertbar, es ist aber ein "Sicherheitsabschlag" vorzunehmen (OLG Hamm, Beschl. v. 01.04.1993 - 3 Ss OWi 1105/92).

PTB-Anforderungen

PTB-Anforderungen (PTB-A) 12.02 (Stand: Oktober 2015):

5.9 Schulung des Bedienpersonals