Autor: Weingran |
Sachverhalt Checkliste Lösung Muster
Der Mandant erscheint mit einem Bußgeldbescheid. Ihm wird ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorgeworfen. Er soll die Haltelinie der LZA bei 1,1 Sekunden Rotlicht überfahren haben. Sie legen Einspruch ein und bitten um Akteneinsicht. Ein Eichschein lag der Akte nicht bei. Auf Nachfrage bei der Bußgeldstelle erhalten Sie die Antwort, dass ein solcher auch nicht vorgelegt werden könne, weil das Gerät nicht geeicht sei, was vom Gesetzgeber so auch nicht gefordert würde. Es würde ausreichen, wenn geschultes Personal die Messfilme auswerte. Dies könne man garantieren.
Sachverhalt Checkliste Lösung Muster
Liegt ein Eichschein vor? |
Liegt ein Schulungsnachweis vor? |
Liegen die sonstigen PTB-Anforderungen vor? |
Sachverhalt Checkliste Lösung Muster
Rotlichtüberwachungsanlagen unterliegen der Eichpflicht (PTB-Anforderungen (PTB-A) 12.02 (Stand: Oktober 2015)). Ist die Rotlichtüberwachungsanlage nicht geeicht, bleibt das Beweismittel verwertbar, es ist aber ein "Sicherheitsabschlag" vorzunehmen (OLG Hamm, Beschl. v. 01.04.1993 - 3 Ss OWi 1105/92).
PTB-Anforderungen (PTB-A) 12.02 (Stand: Oktober 2015):
5.9 Schulung des Bedienpersonals |
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|