Mandatssituation 7.8: Ungünstige Fahrbahnbedingungen

Autor: Weingran

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Der Mandant erscheint mit einem Bußgeldbescheid. Ihm wird ein einfacher Rotlichtverstoß vorgeworfen. Sie legen Einspruch ein und bitten um Akteneinsicht. Nach Aktenlage liegt ein klarer Rotlichtverstoß vor. Sie laden den Mandanten zur Besprechung ein. Er teilt Ihnen mit, dass unmittelbar vor der LZA eine Ölspur begann, die vorher nicht zu erkennen war. Nachdem er geblitzt worden war, kehrte der Mandant sofort um, um festzustellen, warum er solche Anhalteschwierigkeiten hatte, dass er den Fuß von der Bremse nehmen und über Gelb-Rot fahren musste. Kurz nachdem er umgekehrt war, erschien die Freiwillige Feuerwehr und begann, die Ölspur abzustreuen.

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Wie waren die Fahrbahnbedingungen?

Hätte sich der Mandant darauf einstellen können/müssen?

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Vgl. Lösung zur Mandatssituation 7.7.

Eisglätte

Ist die Fahrbahn eisglatt und hat der Betroffene deshalb Anhalte- und Bremsprobleme, kann, wenn eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und der Fahrzeugführer aus leichter Fahrlässigkeit die Straßenglätte falsch eingeschätzt hat, von der Anordnung des Regelfahrverbots abgesehen werden, ohne die Regelgeldbuße zu erhöhen (OLG Dresden, Beschl. v. 27.02.1998 - 2 Ss (OWi) 84/98; KG Berlin, Beschl. v. 25.05.2007 - 3 Ws (B) 209/07 - 2 Ss 29/07).

Regen