AG Beckum - Urteil vom 05.11.1987
11 C 556/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DAR 1988, 320
DfS Nr. 1993/1615

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Beckum, Urteil vom 05.11.1987 - Aktenzeichen 11 C 556/87

DRsp Nr. 1996/2623

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

5500 DM [2750 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau wegen schweren seelischen Schocks mit anhaltenden psychosomatischen Erschöpfungszuständen infolge des Miterlebens des Unfalltodes des Ehemannes mit einer MdE von 100 % für 14 TageDie Geschädigte leidet noch nach mehr als einem Jahr an den Folgen. Erhebliche Lebensbeeinträchtigung. Grobe Fahrlässigkeit des Schädigers.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DAR 1988, 320
DfS Nr. 1993/1615