AG Haßfurt - Urteil vom 02.04.1987
1 C 31/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2117

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Haßfurt, Urteil vom 02.04.1987 - Aktenzeichen 1 C 31/87

DRsp Nr. 1996/2793

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld aus Verkehrsunfall für einen Mann (Pkw-Fahrer) wegen einer 2 cm langen, queren Platzwunde am Kinn, einer 3 cm langen queren Platzwunde am linken Oberlid, einer 1 cm langen Platzwunde im Bereich der linken Augenbraue, einer 10 cm langen schrägen Kopfschwartenplatzwunde rechts mit Glassplittern sowie 2 kleinere Platz- und Schürfwunden in Unterschenkelmittel rechts lateral der Tibiakante. Schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Kniegelenk ohne Bandinstabilität. Temporäres Taubheitsgefühl im Bereich der Kopfschwartenplatzwunde durch abklingende Verletzung sensibler Hautnerven.