AG Heidelberg - Urteil vom 28.08.1987
26 C 64/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1724

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Heidelberg, Urteil vom 28.08.1987 - Aktenzeichen 26 C 64/87

DRsp Nr. 1996/2796

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

6000 DM [3000 EUR] Schmerzensgeld für eine 20-jährige Frau (Mitfahrerin) wegen eines Verkehrsunfalls für eine Zerrung der Halswirbelsäule infolge eines Schleudertraumas, eine Rippenprellung, sowie eine Commotio cerebri mit einer MdE von 100 % für 28 Tage und von 80 % für 14 Tage.Erforderlichkeit des Tragens einer Schanz'schen Krawatte für sechs Wochen; länger anhaltende Kopfschmerzen sowie starke Schmerzen im Bereich der 10. Rippe. Abitur mit Verzögerung abgelegt. Grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers beim Wenden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1724