AG Waldshut-Tiengen - Urteil vom 10.04.1987
3 C 555/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
NJW-RR 1987, 863

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht [Räum- und Streupflicht] heraus entstandenen Unfall

AG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 10.04.1987 - Aktenzeichen 3 C 555/86

DRsp Nr. 2007/21859

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht [Räum- und Streupflicht] heraus entstandenen Unfall

1. Der verkehrssicherungspflichtige Grundstückeigentümer wird nicht dadurch von seiner Schneeräumpflicht befreit, daß er den ihn betreffenden Gehweg einmal geräumt hat, wenn dieser danach von Räumfahrzeugen der Gemeinde wieder zugeschoben und unpassierbar gemacht wird. 2. 2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: HWS-Schleudertrauma, Schädelprellung, Thoraxprellung sowie weitere Prellungen an der Hüfte. Erforderlichkeit des Tragens einer Schanz'schen Krawatte für zwei Wochen und längere Zeit schmerzhafte Beeinträchtigung des Wohlbefindens.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;