LG Lüneburg vom 05.02.1987
4 S 263/86
Normen:
AKB § 13 Nr.10;
Fundstellen:
DAR 1987, 290
DRsp II(229)240d

LG Lüneburg - 05.02.1987 (4 S 263/86) - DRsp Nr. 1992/11324

LG Lüneburg, vom 05.02.1987 - Aktenzeichen 4 S 263/86

DRsp Nr. 1992/11324

b-d. Anspruch auf Ä über den Zeitwert des Fahrzeugs hinausgehende Ä Neuwertentschädigung (§ 13 Nr. 10 AKB): (d) erforderliche Wiederbeschaffung auch durch Leasen eines Fahrzeugs, nachgewiesen durch Vorlage des Leasingvertrags.

Normenkette:

AKB § 13 Nr.10;

»... Das Leasen eines Kraftfahrzeugs ist als Wiederbeschaffung i. S. des § 13 Nr. 10 anzusehen. Der Wortlaut des § 13 Nr. 10 AKB trägt es, den Erwerb per Leasing-Geschäft als »Wiederbeschaffung« anzuerkennen. In der Vorschrift ist nicht ausdrücklich von Kauf oder Eigentumserwerb eines Fahrzeugs die Rede, sondern nur von »Beschaffung«. Daher umfaßt der Wortlaut auch die Verschaffung von Besitz- und Nutzungsrechten, wie sie beim Leasing erlangt werden. Nahezu geboten wird die Anerkennung des Leasing als Wiederbeschaffung i. S. des § 13 Nr. 10 AKB durch einen Vergleich der Rechtsstellung des Leasingnehmers mit der eines Käufers, denn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist ein Leasingnehmer, der Ä wie die Bekl. Ä eine Sache im Rahmen eines Finanzierungsleasingvertrags nutzt, in seiner Rechtsstellung derjenigen eines Eigentümers angenähert, daß er einem Eigentümer praktisch gleichzustellen ist. ...