LG Osnabrück - Urteil vom 15.01.1987
8 O 154/83
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1446

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Osnabrück, Urteil vom 15.01.1987 - Aktenzeichen 8 O 154/83

DRsp Nr. 1996/2393

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Die von einer Berufsgenossenschaft gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente muß auf die vom Unfallverursacher zu zahlende Rente angerechnet werden.2. 21000 DM [10500 EUR] Schmerzensgeld, eine monatliche Schmerzensgeldrente von 100 DM [50 EUR] sowie materieller und immaterieller Vorbehalt für eine 57-jährige Frau unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 30 % aus einem Verkehrsunfall wegen folgender Verletzungen: Oberarmtrümmerfraktur rechtsHüftpfannenbruch rechts mit Einstauchung des Hüftkopfes in Richtung Beckeninneres und dadurch bedingte Verkürzung des rechten Beines um 2 bis 3 cm mit einer MdE von 100 % für 360 Tage.75 Tage stationäre Behandlung mit zwei Operationen, längere Ruhigstellung durch Anlegen von Streckverbänden und Wundheilstörung an der Leiste.Dauerfolgen: dauerhafte erhebliche Bewegungseinschränkung im Schulter- und Hüftgelenk. Gefahr der posttraumatischen Arthrose und des Einsatzes eines künstlichen Hüftgelenkes. Weitere Operationen in der Zukunft erforderlich.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1446