LG Paderborn - Urteil vom 27.02.1987
2 O 458/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1456

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Paderborn, Urteil vom 27.02.1987 - Aktenzeichen 2 O 458/86

DRsp Nr. 1996/2404

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

22000 DM [11000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann wegen eines Verkehrsunfall für ein Polytrauma mit schwerer Schädelprellung, klaffender Schädelfraktur und einer Schädelbasisfraktur, ein Hämatotympanon, eine Anosmie, ferner für ausgedehnte Oberschenkel- und Unterschenkelprellungen mit Schädigung des Nervus ischiadicus; Kreislaufschock mit einer MdE von 100 % für 60 Tage, eineinhalb Jahre abnehmend auf 30 % und von 10 % auf Dauer.30 Tage stationäre Behandlung, darunter eine Woche auf der Intensivstation unter Lebensgefahr.Dauerfolgen: dauerhafte schwere Geruchs- und Geschmacksstörungen, gelegentliche Konzentrationsstörungen; gelegentliche Schmerzen im Oberschenkel. Mann.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;