LG Stuttgart - Urteil vom 28.07.1987
12 O 299/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 833 S. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.1987 - Aktenzeichen 12 O 299/85

DRsp Nr. 2007/21792

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Distorsion der Wirbelsäule, Schnittwunden im Gesicht (Glassplitter), Verlust von fünf Zählen, multiple Prellungen. Die Geschädigte wurde wegen der Glassplitterverletzungen im Gesicht zwölf Mal operiert; der Verlust der Zähne hatte eine achtmonatige Zahnbehandlung zur Folge. Der Heilungsverlauf zog sich insgesamt über nahezu vier Jahre hin.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 833 S. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;