AG Arnsberg - Urteil vom 04.10.1995
3 C 413/95
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
ZfS 1995, 454

AG Arnsberg - Urteil vom 04.10.1995 (3 C 413/95) - DRsp Nr. 1996/29559

AG Arnsberg, Urteil vom 04.10.1995 - Aktenzeichen 3 C 413/95

DRsp Nr. 1996/29559

1) Bei einer voraussehbaren Mietdauer von fünf Tagen ist der Geschädigte nicht verpflichtet, vor der Anmietung des Ersatzfahrzeuges Preisvergleiche durch Einholung von Angeboten mehrerer Anbieter einzuholen. 2) Ein Geschädigter ist nicht zum Zwecke der Schadensgeringhaltung verpflichtet, Angebote über Mietfahrzeuge in Nachbarorten einzuholen. Dort geforderte Preise stellen keinen Maßstab für die Ortsüblichkeit der Mietwagenkosten dar. 3) Der Geschädigte, der keine Kenntnisse über die Aufspaltung der von Mietwagenfirmen geforderten Tarife hat, darf ohne Verletzung seiner Schadensminderungspflicht darauf vertrauen, daß ihm ein seinen Bedürfnissen entsprechender Mietwagentarif von dem Mietwagenanbieter genannt wird.