AG Bad Doberan - Urteil vom 30.06.1995
1 C 811/94
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 9 ;
Fundstellen:
DAR 1995, 409
DAR 1995, 409

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall

AG Bad Doberan, Urteil vom 30.06.1995 - Aktenzeichen 1 C 811/94

DRsp Nr. 1996/3951

Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall

Kommt es zu einem Auffahrunfall, nachdem das vorausfahrende Fahrzeug zuvor auf ein drittes Fahrzeug aufgefahren ist, so ist von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen, da das vorausfahrende, seinerseits aufgefahrene Fahrzeug durch das Auffahren dem nachfolgenden Fahrzeug den Bremsweg verkürzt hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 9 ;
Fundstellen
DAR 1995, 409
DAR 1995, 409