AG Bernburg vom 07.02.1995
13 C 394/94
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 51 ;
Fundstellen:
SP 1995, 337

AG Bernburg - 07.02.1995 (13 C 394/94) - DRsp Nr. 1996/3997

AG Bernburg, vom 07.02.1995 - Aktenzeichen 13 C 394/94

DRsp Nr. 1996/3997

1. Der Geschädigte, der seinen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten abgetreten hat, ist grundsätzlich dennoch berechtigt, klageweise vorzugehen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse an der Prozeßführung darlegt. 2. Ein schutzwürdiges Interesse an der Prozeßführung im eigenen Namen ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die Mietwagenfirma dem abtretendem Geschädigten eine "Garantie" erteilt hat, wonach er auf die Mietwagenkosten nichts aufzuzahlen habe. 3. Finanzierungskosten sind nur dann zu ersetzen, wenn die Aufnahme eines Kredites unbedingt erforderlich war; dies hat der Geschädigte darzulegen.

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 51 ;
Fundstellen
SP 1995, 337