AG Deggendorf - Urteil vom 10.07.1995
1 C 195/95
Normen:
BGB § 985 § 1006 ;

Sachenrecht: Herausgabeanspruch nach § 985 BGB

AG Deggendorf, Urteil vom 10.07.1995 - Aktenzeichen 1 C 195/95

DRsp Nr. 2007/16974

Sachenrecht: Herausgabeanspruch nach § 985 BGB

Zu den Voraussetzungen eines begründeten Anspruchs aus dem Eigentümer-Besitze-Verhältnis.

Normenkette:

BGB § 985 § 1006 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten aus § 985 BGB auf Herausgabe eines Schwerlastregals und aus ungerechtfertigter Bereicherung bzw. wegen unerlaubter Handlung wegen Entzugs verschiedener Gegenstände in Anspruch.

Der Kläger verkaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 05.10.1993 den Beklagten das Anwesen ... in D. Er behielt für die Dauer von 2 1/2 Jahren ein Nutzungsrecht an rückwärtigen Gebäudeteilen, ließ aber in anderen Gebäudeteilen drei Öltanks und einen selbstgebauten Heißluftofen zurück.

Die Beklagten sind in Besitz eines Schwerlastregals, von dem der Kläger behauptet, es stehe in seinem Eigentum.

Der Kläger behauptet weiter, die Beklagten hätten den Heißluftofen und die drei Heizöltanks rechtswidrig an sich genommen und verwertet. Den Wert des Heißluftofens beziffert der Kläger auf DM 200, den Wert der Heizöltanks auf je DM 500.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger das im Anwesen ... in D. befindliche Schwerlastregal aus U-Stahl, Vierkantrohr und abgekanteten Blechteilen (Einlegeböden) mit einer Länge von ca. 6 m und einer Höhe von ca. 2 m und einer Tiefe von ca. 0,7 m, herauszugeben.