AG Dresden vom 13.10.1995
108 C 1538/95
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1996, 86

AG Dresden - 13.10.1995 (108 C 1538/95) - DRsp Nr. 1996/29565

AG Dresden, vom 13.10.1995 - Aktenzeichen 108 C 1538/95

DRsp Nr. 1996/29565

1. Der Geschädigte hat nachzuweisen, daß er vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges Vergleichsangebote eingeholt hat. 2. In einem immer mehr auseinanderdriftenden Mietwagenmarkt kann er nicht auf das erstbeste Angebot eingehen. 3. Unter Beachtung der Schadensbegrenzungspflicht kann als angemessener Aufwand für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges de 2,5Äfache Betrag des Nutzungsausfallwertes geschätzt werden.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;

Hinweise:

S.a. OLG München in NZV 1994, 359.

Fundstellen
SP 1996, 86