AG Eisenach - Beschluß vom 09.06.1995
475 Js 6922/94
Normen:
BKatV § 2 ; StVG §§ 25, 26a ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 475

AG Eisenach - Beschluß vom 09.06.1995 (475 Js 6922/94) - DRsp Nr. 1996/29566

AG Eisenach, Beschluß vom 09.06.1995 - Aktenzeichen 475 Js 6922/94

DRsp Nr. 1996/29566

Eine Ausnahme vom Regelfahrverbot ist gerechtfertigt, wenn sonst eine übermäßige Härte durch Verlust des Arbeitsplatzes als Rohrleger und Schweißer entsteht. Das AG verurteilt den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer Ortschaft um 62 km/h zu einer Geldbuße von 500 DM.

Normenkette:

BKatV § 2 ; StVG §§ 25, 26a ;
Fundstellen
ZfS 1995, 475