AG Günzburg - Urteil vom 26.10.1995
2 C 1407/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

AG Günzburg - Urteil vom 26.10.1995 (2 C 1407/93) - DRsp Nr. 2007/16985

AG Günzburg, Urteil vom 26.10.1995 - Aktenzeichen 2 C 1407/93

DRsp Nr. 2007/16985

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Klägerin begab sich am 26.07.1993 in das von der Beklagten betriebene neueröffnete Kosmetikstudio und unterzog sich dort am 26.07.1993 einem sogenannten "Body-Wrapping".

Während der Behandlung verspürte die Klägerin ein Kribbeln auf der Haut. Die Klägerin führte dieses Kribbeln zunächst auf eine frühere Bruchoperation zurück, im Laufe der Behandlung wurde die Hitze im Hüftbereich jedoch so stark, dass die Klägerin über Schmerzen klagte.

Die Klägerin trägt vor, sie habe nach der Behandlung starke Schmerzen im Bereich eines während der Behandlung entstandenen roten Fleckens gehabt, dies habe sie auch der Beklagten gesagt. Die Klägerin trägt vor, sie habe aus dem roten Fleck entstandene Brandblase zunächst selbst behandelt und erst als die Schmerzen unerträglich stark geworden seien, habe sie einen Arzt aufgesucht. Dieser habe darauf hingewiesen, dass es sich um eine verbrannte Hautstelle handelt. Die Klägerin hatte nach ihrem Sachvortrag insgesamt 8 Wochen nach dem Vorfall starke Schmerzen und es verblieb an der Hautstelle eine Narbe.

Die Klägerin beantragt daher