AG Kassel - Urteil vom 28.06.1995
412 C 5871/94
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)412a
ES Kfz-Schaden D-1/85
ZfS 1995, 373

AG Kassel - Urteil vom 28.06.1995 (412 C 5871/94) - DRsp Nr. 1996/4056

AG Kassel, Urteil vom 28.06.1995 - Aktenzeichen 412 C 5871/94

DRsp Nr. 1996/4056

1) Mietwagenkosten eines Geschädigten sind unter der Voraussetzung des § 249 S. 2 BGB als erforderlicher Herstellungsaufwand zu ersetzen. 2) Erforderlich sind diejenigen Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten treffen würde. 3) Im allgemeinen ist bei einem Fahrbedarf des Geschädigten von 15 - 20 Kilometer täglich eine Erforderlichkeit eines Mietwagens zu verneinen. 4) Der Geschädigte ist weder verpflichtet vor der Miete eines Ersatzfahrzeuges Vergleichsangebote anderer Mietwagenunternehmen einzuholen noch zu einer Erkundigung nach anderen als den angebotenen Mietwagentarif verpflichtet. 5) Verletzt der Mietwagenunternehmer seine Beratungspflicht gegenüber dem Geschädigten über preiswerte, dem Bedürfnis des Geschädigten entgegenkommende Tarifgestaltungen, haftet er dem Geschädigten auf Schadensersatz. 6) Für die Eigenersparnis am stillgelegten eigenen Fahrzeug ist ein Abzug in Höhe von 5 % der Mietwagenkosten vorzunehmen. 7) Die Kosten einer Insassenunfallversicherung für das Mietfahrzeug sind nur dann zu ersetzender Herstellungsaufwand, wenn auch für das unfallbeschädigte Fahrzeug eine solche Versicherung bestanden hat.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise: