AG Königstein - Urteil vom 28.06.1995
21 C 816/94
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 25 %

AG Königstein, Urteil vom 28.06.1995 - Aktenzeichen 21 C 816/94

DRsp Nr. 2007/16996

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 25 %

1a. 10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld für eine zwei- bis drittgradige offene Unterschenkelfraktur links, die operativ mittels einer Verriegelungsnagelung versorgt wurde, mit einer MdE von 100 % für 56 Tage und 70 % für 30 Tage.15 Tage stationäre Behandlung.1b. Aufgrund dieser Operation besteht unterhalb der Kniescheibe über dem Schienenbeinkopf des Klägers eine reizlose Narbe von etwa 7 cm Länge mit abgesetzter Oberflächensensibilität. Im Narbenbereich ist der Unterschenkel sichtbar verdickt, ca. 10 cm proximal des Sprunggelenkes. Quer über der Innenseite des Unterschenkels verläuft eine 6 cm lange Narbe, 8 cm proximal des Innenknöchels. Die Narbe ist derb und auf der Unterlage etwas adhärent. Weiter befinden sich auf der Innenseite distal zwei je ca. 1 cm lange Narben und der Kläger verfügt über erheblichen Druckschmerz im Bereich der ehemaligen Frakturstelle. Eine weitere ca. 12 cm lange Narbe verläuft über dem Wadenbein bis zum Außenknöchel. Über der Innenseite des Großzehenendgliedes links besteht ebenfalls eine herabgesetzte Oberflächensensibilität.