AG Montabaur vom 05.04.1995
5 C 595/94
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1997, 83

AG Montabaur - 05.04.1995 (5 C 595/94) - DRsp Nr. 1998/1531

AG Montabaur, vom 05.04.1995 - Aktenzeichen 5 C 595/94

DRsp Nr. 1998/1531

Erkundigt sich der Prozeßbevollmächtigte eines Geschädigten bei dem beklagten Versicherer telefonisch nach dem Sachstand und wird ihm lediglich mitgeteilt, daß ein Schreiben und eine Anzahlung unterwegs seien, ohne daß sachliche Argumente und Gegenargumente ausgetauscht werden, so begründet das Telefonat keine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen
VersR 1997, 83