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AG Osnabrück - Urteil vom 26.06.1995 (14 C 155/95)

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

Von einem Tatbestand wird gemäß 313 a ZPO abgesehen. Die Klage ist nicht begründet. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagten nach Maßgabe der §§ 823 Abs. 1, 847 BGB [...]
AG Osnabrück - Urteil vom 26.06.1995 (14 C 156/95)

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

Von einem Tatbestand wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagten sind nach Maßgabe der §§ 823 Abs. 1, 847 BGB verpflichtet, der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld aus dem [...]