AG Schwäbisch Hall - Urteil vom 05.12.1995
5 C 49/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schmerzensgeld für die Verletzung durch ein Tier, Hundebiß

AG Schwäbisch Hall, Urteil vom 05.12.1995 - Aktenzeichen 5 C 49/95

DRsp Nr. 2007/17017

Schmerzensgeld für die Verletzung durch ein Tier, Hundebiß

4000 DM [2000 EUR] Schmerzensgeld für tiefe Weichteilverletzungen am linken Unterschenkel, die bis auf die Muskelfaszie reichten, im Bereich des linken Handgelenks und der linken Handfläche infolge von Hundebissen.Die Wunden mussten in örtlicher Betäubung großzügig ausgeschnitten, desinfiziert und genäht werden. An der lateralen Unterschenkelwunde musste nochmals in örtlicher Betäubung eine Wundausschneidung vorgenommen werden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die jetzt 76 Jahre alte Klägerin wurde am 13.06.1994 auf dem Friedhof von F. von zwei Hunden angefallen und gebissen. Diese Hunde gehören dem Beklagten zu 1 und wurden vom Beklagten zu 2 ausgeführt.