AG Weilburg - Urteil vom 17.11.1995
5 C 364/95
Normen:
BGB §§ 611, 612 Abs. 2, §§ 670, 683, 823 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 115

AG Weilburg - Urteil vom 17.11.1995 (5 C 364/95) - DRsp Nr. 1997/6222

AG Weilburg, Urteil vom 17.11.1995 - Aktenzeichen 5 C 364/95

DRsp Nr. 1997/6222

1. Bescheinigt der Jagdausübungsberechtigte dem Pkw-Fahrer nach einem Wildunfall die Daten der Kollision mit Wild, so schuldet der Antraggeber die für diese Tätigkeit anfallenden Kosten ebenso wie erforderliche Kosten für die ordnungsgemäße Beseitigung des Tierkörpers. 2. Da das unfallbedingt verendete Wild vor der Kollision herrenlos war, besteht kein Schadenersatzanspruch des Jagdausübungsberechtigten wegen des Verlusts des Wilds oder wegen einer Einbuße an Jagdfreude gegen den Unfallbeteiligten.

Normenkette:

BGB §§ 611, 612 Abs. 2, §§ 670, 683, 823 ;
Fundstellen
DAR 1997, 115