BSG - Urteil vom 01.07.1997
2 RU 26/96
Normen:
AKB 1984 § 10 Abs. 5 ; KfzPflVG § 3 Nr. 1, § 3 Nr. 2; RVO § 639 S. 1, § 638 Abs. 1 ; SGBSGB 7 § 109;
Fundstellen:
DB 2000 Beil. 16, 20
NJW 1998, 477
SozR 3-2200 § 639 Nr. 1
VersR 1997, 1347

Prozeßführungsbefugnis eines Kfz-Haftpflichtversicherers

BSG, Urteil vom 01.07.1997 - Aktenzeichen 2 RU 26/96

DRsp Nr. 1998/4723

Prozeßführungsbefugnis eines Kfz-Haftpflichtversicherers

1. Wenn ein Kfz-Haftpflichtversicherer von dem durch einen Unfall Verletzten direkt in Anspruch genommen wird, so kann er die Feststellungen nach § 638 Abs. 1 RVO beantragen und das Verfahren nach dem SGG betreiben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AKB 1984 § 10 Abs. 5 ; KfzPflVG § 3 Nr. 1, § 3 Nr. 2; RVO § 639 S. 1, § 638 Abs. 1 ; SGBSGB 7 § 109;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte dem Beigeladenen wegen eines Verkehrsunfalls Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren hat und die Klägerin zu 1 berechtigt ist, dies gerichtlich feststellen zu lassen.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 ist der Beigeladene zum Geschäftsführer der Klägerin zu 2 bestellt worden. Am 23. Juni 1993 erlitt er auf dem Weg zu seiner Wohnung einen Verkehrsunfall als Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug, dessen Halter die Klägerin zu 2 war und das von dem bei ihr beschäftigten Kläger zu 3 gesteuert wurde. Die Klägerin zu 1 ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Kraftfahrzeughalters und des mitversicherten Fahrers. Durch den Verkehrsunfall zog sich der Beigeladene mehrere Frakturen zu.